Wissenswertes rund ums Wasser

Legionellen – die am häufigsten gestellten Fragen

Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?

Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2-5µm und einem Durchmesser von 0,5-0,8µm. Sie kommen in Oberflächenwässern und auch im Boden vor. Aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen in überwiegend sehr geringer Konzentration befinden.

Welche Erkrankungen werden durch Legionellen verursacht?

1976 kam es in Philadelphia in den USA zu einer Epidemie, bei der 182 von mehr als 4000 Teilnehmern der American Legion akut mit Legionella pneumophila an der sogenannten Legionärskrankheit, einer schweren Pneumonie, erkrankten und 29 verstarben. Dieser Vorfall führte zu einer fieberhaften Suche nach der damals noch unbekannten Ursache. Schließlich konnte der Erreger dort mittels der Silberimprägnierung als Bakterium identifiziert werden.

Drei größere Vorfälle in jüngster Zeit ereigneten sich 1999 in Bovenkarspel in Holland, wo es anlässlich einer Blumenschau durch zwei Whirlpools zu 233 Erkrankungen mit 22 Todesfällen kam, 2001 in Murcia in Spanien mit 805 Erkrankungen und 3 Todesfällen über Kühl-/Klimaanlagen und 2010 in Deutschland in Ulm und Neu Ulm mit 65 Erkrankungen und 5 Todesfällen über ein Rückkühlwerk.

Erkrankungen mit Legionellen treten in zwei unterschiedlichen Verlaufsformen auf, wobei bei beiden Begleiterscheinungen wie Unwohlsein, Fieber, Kopf-, Glieder-, Thoraxschmerzen, Husten, Durchfälle und Verwirrtheit vorkommen können.

Die eigentliche „Legionärskrankheit“ zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die unbehandelt in 15-20% der Fälle tödlich verläuft. Die Inkubationszeit beträgt 2-10 Tage, in seltenen Fällen bis zu zwei Wochen. Beim weitaus häufiger vorkommenden „Pontiac-Fieber“ handelt es sich um eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung mit einer Inkubationszeit bis zu zwei Tagen, die meist ohne Lungenbeteiligung binnen weniger Tage abheilt. In Deutschland schätzt man, dass jährlich mindestens 100.000 Erkrankungen vorkommen.

Wer ist besonders gefährdet?

Vor allem sind ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem wie beispielsweise Diabetiker verstärkt betroffen aber auch Leistungssportler sind betroffen nach sportlichen Aktivitäten. Allgemein erkranken Männer mehr als doppelt so häufig wie Frauen. Kinder sind meist nur sehr selten betroffen.

Wie kann man sich mit Legionellen infizieren?

Als Hauptinfektionsweg ist das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich anzusehen. Somit stellen insbesondere Duschen aber auch Aerosole am Wasserhahn Gefahrenquellen dar. Weiterhin gewinnen Legionellen als Krankheitserreger auch im direkten Schwimmbeckenbereich zunehmend an Bedeutung, wo neben Whirlpools auch sonstige mit einer Wasserversprühung oder -verrieselung versehene Anlagen wie künstliche Wasserfälle, Fontänen und auch Rutschen eine Rolle spielen können.

Eine Legionellenübertragung über Aerosole von Kühltürmen und Klimaanlagen ist auch möglich, sofern dies nicht durch Biozideinsatz und Verdampfung statt mechanischer Luftbefeuchtung verhindert wird.

Normales Essen und Trinken spielen keine Rolle allerdings kann erregerhaltiges Wasser aus Versehen in die Luftröhre gelangt, somit kann es zur Infektion kommen. Durch derartiges „Verschlucken“ (Aspiration) könnte es auch über Beckenwasser und Leitungswasser zu Erkrankungen kommen.

Wie wird eine Legionelleninfektion beim Menschen nachgewiesen?

Eine Diagnose sollte durch eine Anzüchtung von Legionellen auf Spezial-Medien erfolgen. Geeignet dafür sind Materialien aus den Atemwegen, wie z. B. bronchoalveoläre Lavage, Trachealsekret, Sputum oder Lungengewebe.

Eine Infektion kann aber auch durch Untersuchung des Urins auf Legionellenbestandteile (sogenannter Legionella-Antigen-ELISA) festgestellt werden. Allerdings werden damit nicht alle vorkommenden Legionellenarten erfasst.

Ein Nachweis der Antikörperantwort gegen Legionellen hat meist nur einen retrospektiven Wert, da bei einer Legionelleninfektion ein beweisender Antikörper-Titeranstieg oft erst nach einigen Wochen erfolgt.

Weiterhin ist es möglich, eine Legionelleninfektion mit Spezialverfahren, wie z. B. fluoreszenzserologischen oder molekularbiologischen Methoden nachzuweisen.

Wie wird eine Legionellose behandelt?

Bei Verdacht auf eine Legionellose ist ein Arzt oder Krankenhaus aufzusuchen. Bestimmte Antibiotika sind gegenüber Legionellen gut wirksam. Eine Impfung gegen Legionellen existiert derzeit noch nicht.

Wie verhalten sich Legionellen im Wasser?

Wenige Legionellen, meist <1KBE/Liter (KBE: Kolonienbildende Einheit ) sind auch im kalten Grundwasser vorhanden. Bis zu Temperaturen von etwa 20°C vermehren sich Legionellen nur sehr langsam, so dass in diesem Bereich schon wegen der zu erwarteten geringen Konzentration das Erkrankungsrisiko gering ist.

Erst über 20°C steigt die Vermehrungsrate allmählich an und ist etwa zwischen 30 und 45°C optimal. Ab etwa 50°C erfolgt meist kaum noch Vermehrung und bei etwa 55°C ist diese nicht mehr möglich und es kommt langsam zum Absterben.

Eine sichere und mit steigenden Temperaturen zunehmend raschere Abtötung findet erst knapp oberhalb von 60°C statt. Daher muss die in der Energieeinsparverordnung geforderte Begrenzung des Primärenergieverbrauchs im Trinkwasser durch Verbesserung der Wärmedämmung und bedarfsgerechte Planung, nicht aber durch Senkung der Systemtemperaturen erreicht werden. Erwärmtes Trinkwasser mit niedrigerer Temperatur ist nur dann hygienisch unbedenklich, wenn es an der Stelle und zum Zeitpunkt des Verbrauchs erwärmt wird, z.B. über Durchlauferhitzer oder Wärmetauscher.

Vermehrungsorte für Legionellen sind Wuchsbeläge oder Biofilme, die bevorzugt gebildet werden, wenn große Oberflächen vorhanden sind, wie z.B. in Filtern oder in zusätzlichen Ablagerungen durch Kalkausfall, Schlämme oder Korrosionsprodukte. In derartigen Biofilmen können Legionellen wirkungsvoll durch zusätzlich produzierte Schleimsubstanzen vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt überleben. Diese Biofilme stellen ein „Öko-system “ dar, in dem auch Einzeller wie (harmlose) Amöben vorkommen, die sich wiederum von den dort vorhandenen Mikroorganismen ernähren. Auch Legionellen werden aufgefressen, jedoch im Innern der Amöbe nicht verdaut, können sich dort sogar vermehren und damit anreichern.

Welche Legionellen-Anzahlen sind in der Trinkwasser-Installation noch zulässig?

Im DVGW-Arbeitsblatt W551 (2004) und in einer Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2006 sind für die Trinkwasser-Installation im Wohnbereich sowohl wünschenswerte niedrige Legionellenkonzentrationen als auch Keimbereiche aufgelistet, die Maßnahmen und Sofortmaßnahmen zur Verhütung eines Infektionsrisikos bedingen. Legionellenkonzentrationen von unter 100 KBE/100 ml gelten als anzustrebender „Zielwert“. Zwischen 100 bis 1000 KBE/100 ml ist durch vierwöchige Untersuchungsintervalle zumindest sicherzustellen, dass es zu keiner weiteren nennenswerten Vermehrung kommt. Ab >1000 KBE/100 ml ist der „Maßnahmewert“ erreicht und Sanierungsmaßnahmen zu einer Verringerung werden erforderlich. Ab dem „Gefahrenwert“ von >10.000 KBE/100 ml sind zudem Sofortmaßnahmen wie beispielsweise ein Duschverbot notwendig.

In Hochrisikobereichen, in denen vermehrt Personen mit geschädigtem Immunsystem behandelt werden, dürfen Legionellen nicht vorhanden ( 0KBE/100ml) sein. Hochrisikobereiche umfassen Transplantationseinheiten, Intensivpflegestationen, Neugeborenenintensivstationen und auch Bereiche für Patienten mit erkrankungsbedingter oder medikamenteninduzierter schwerer Immunsuppression. Dies trifft namentlich im Krankenhaus auf Bereiche wie die Onkologie oder Rheumatologie zu. Personen nach Transplantation oder mit schwerer Immunsuppression sollten Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt nehmen, ob auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im häuslichen Bereich weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Welche Konsequenzen haben die Novellierungen der Trinkwasserverordnung von 2011 und 2012 für die Legionellen-Untersuchung und –bewertung?

In der 1. Änderungsverordnung, die am 1. November 2011 in Kraft getreten ist, wurde die Untersuchung auf Legionellen neu geregelt. Seitdem wurden auch gewerbliche Betreiber, die Warmwasser über eine Großanlage bereitstellen wie z.B. Vermieter von Mehrfamilienhäusern explizit in die Anzeige- und Untersuchungspflichten bezüglich Legionellen einbezogen. Derartige Untersuchungen auf Legionellen waren aber bereits nach der Fassung des DVGW Arbeitsblattes W 551 von 1993 als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) gefordert.

Diese Regelungen wurden in der Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001, die am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, entbürokratisiert und praxisgerechter gestaltet.

Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber (kurz UsI), der eine mobile oder ortsfeste Trinkwasser-Installation (bisher Hausinstallation genannt) betreibt, hat diese auf Legionella spec. zu untersuchen, wenn sich darin eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z.B. Whirlwanne) darin vorhanden sind, und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.

Die Untersuchungen müssen gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß Anlage 4 TrinkwV: Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre, Erstuntersuchung spätestens bis 31.12.2013 Mobile Versorgungsanlagen, z.B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. an Anlagen mit Abgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen.

Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit?

Öffentlich: Einrichtungen die – ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht – der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden.

Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendherbergen, Gemeinschaftsunterkünfte (wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime), Justizvollzugsanstalten, Entbindungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen

Gewerblich: Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer öffentlichen verbunden (siehe unten). Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.

Öffentlich und gewerblich: Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. Diese Anlagen sind dann nach den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 TrinkwV 2001 durch das Gesundheitsamt zu prüfen und können in das stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001 einbezogen werden.

Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, Hotels, Gaststätten, kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z.B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen)

Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.

Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit

  1. Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
  2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½“ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15m vorliegen, bei DN 25 (1“ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17m Rohrlänge.

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Die Anzeigepflicht für Großanlagen ist mit der Novelle von 2012 ersatzlos entfallen.

Welche Regelungen gibt es für die Probennahme?

Der UsI (Unternehmer und der sonstige Inhaber) hat sicherzustellen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben sind nach der DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b“ beschrieben (ohne Perlator oder sonstige Vorbauten, nach Desinfektion der Entnahmestelle) zu entnehmen. Die Probennahme darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labors erfolgen. Zu Probennahme, Untersuchung und Angabe des Ergebnisses gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes.

Was geschieht mit den Untersuchungsergebnissen?

Die Information der betroffenen Verbraucher über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung gehört zu den Pflichten des UsI (Unternehmers und der sonstigen Inhabers) der Trinkwasser-Installation gem. § 21 (1) TrinkwV.

In Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung findet sich als spezielle Anforderung in der Trinkwasser-Installation ein technischer Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml. Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist möglicherweise eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen. Erfahrungsgemäß wird dieser Wert bei Beachtung der a.a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik) und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten. Falls doch, sind Fehler in der Anlage zu vermuten.

Daher hat der UsI bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes folgende zusätzlichen Pflichten:

  • Information des Gesundheitsamtes gem. § 16 Abs. 1 TrinkwV,
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T. einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen zehn Jahre verfügbar zu halten.
  • Unverzügliche Information der betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus ergebende Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers ​

Auch für die Durchführung der Gefährdungsanalyse​ gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes. Eine Gefährdungsanalyse kann u.a. von Trinkwasser-Installationsfachbetrieben (eingetragen im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens), einschlägigen Ingenieurbüros, anderen Fachplanern oder Hygieneinstituten durchgeführt werden. Die notwendige Fachkunde kann durch Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen erlangt und nachgewiesen werden, die die Inhalte der VDI-Richtlinie 6023 oder der einschlägigen Teile von DIN EN 806 und DIN 1988 sowie der DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 553 in Theorie und Praxis vermitteln. Die Benennung von Abhilfemaßnahmen sollte stets im Auftrag zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse enthalten sein. Die gutachterliche Tätigkeit sollte durch die Betriebshaftpflicht des Anbieters abgedeckt sein.

Das Gesundheitsamt kann vom UsI die Vorlage aller Untersuchungsergebnisse sowie der Unterlagen über die Ortsbesichtigung und der Gefährdungsanalyse verlangen. Wenn der UsI seinen Verpflichtungen gem. § 16 nicht nachkommt, fordert das Gesundheitsamt ihn dazu auf. Kommt der UsI auch dann seinen Pflichten nicht fristgerecht und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind und ordnet diese gegebenenfalls an.

Welche Verpflichtungen haben die Unternehmer und die sonstigen Betreiber von Trinkwasser-Installationen, die nicht explizit nach TrinkwV untersuchungspflichtig sind?

Zusätzlich zu den Angaben in der TrinkwV mit Hervorhebung von untersuchungspflichtigen Anlagen auf Legionellen ist darauf zu verweisen, dass auch die dort (vermeintlich) nicht mit einbezogenen Anlagen, so in Ein- und Zweifamilienhäusern (beispielsweise auch zutreffend im Zusammenhang mit „Ferien auf dem Bauernhof“), Bürogebäuden, Werkstätten u.a.m. mit auch nicht gewerblicher Wasserabgabe über Zapfhähne und Duschen dem zentralen Anspruch der TrinkwV unterliegen. Dort heißt es in § 4 Allgemeine Anforderungen unter (1): Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Für alle Großanlagen, auch wenn diese nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, sehen die technischen Regeln neben den Anforderungen an Planung, Ausführung und Betrieb auch regelmäßige Untersuchungen vor.

Weiterhin sind Pflichten aus anderen Rechtsbereichen z. B. aus Hygienebestimmungen für medizinische Einrichtungen (MedHygV), aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823), aus Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Wenn der Warmwasserspeicher durch eine sogenannte Legionellenschutzschaltung periodisch hochgeheizt wird, ist das nur wirksam, wenn dabei die gesamte Zirkulation mit erfasst wird.

Was kann man gegen Legionellen in der Trinkwasser-Installation tun?

Aufgrund der Gefährlichkeit der Krankheitserreger ist es gerechtfertigt, die Legionellenbelastung in Trinkwasser-Installationen so niedrig wie möglich zu halten. Man kann davon ausgehen, dass der Legionellengehalt in Trinkwasser-Installationen, die baulich und betrieblich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfahrungsgemäß unterhalb des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 Milliliter ist. Wird dieser technische Maßnahmenwert überschritten, ist dies meist ein indirekter Hinweis auf (vermeidbare) technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation. Wesentliches hierzu findet sich in den DVGW Arbeitsblättern W 551 und W 553, der DIN 1988-200 sowie in der VDI 6023.

Legionellenprobleme sind vor allem dann zu erwarten, wenn die Warmwassertemperaturen nach Ablauf von maximal drei Litern 55°C unterschreiten bzw. die Kaltwassertemperaturen 25°C überschreiten. Ursachen sind insbesondere fehlender hydraulischer Abgleich der Zirkulation (alle Zirkulationsleitungen müssen durchflossen und annähernd gleich heiß sein), mangelnde Dämmung der Warm- und Kaltwasserleitungen, heruntergeregelte Vorlauftemperatur, Stagnation durch Überdimensionierung, seltener mangelnde Leistung des Wassererwärmers. Ein hydraulischer Abgleich der Zirkulation und zusätzlich eine Einsparung an Energie wird erreicht durch Einbau thermostatischer Zirkulationsregulierventile in jedem Strang und deren Voreinstellung nach Berechnung.

Ungeeignete Materialien, wie verzinkte Stahlleitungen im Warmwasser (Korrosion) oder nicht zertifizierte Kunststoffe in Rohren oder Schläuchen (Förderung des Bakterienwachstums durch Nährstoffabgabe) verstärken die Problematik ebenso, wie Kalk- und Schlammablagerungen in nicht gewarteten Warmwasserspeichern.

Weitere Problempunkte sind direkte Verbindungen zwischen Warm- und Kaltwasser, zentrale Mischer als Verbrühungsschutz, Membranausdehnungsgefäße ohne Durchströmung oder mit defekter bzw. nicht trinkwassergeeigneter Membran, Totleitungen und stagnierende Sprinkler- und Hydrantenleitungen. Mit Wasserstagnation ist aber auch bei längeren Abwesenheiten der Bewohner, Leerstand von Wohnungen oder nur gelegentlicher Nutzung z. B. in Gäste- und Ferienzimmern zu rechnen.

Nach einer Erhöhung der Temperatur im Warmwasserspeicher auf ≥60°C gemäß DVGW W 551 ist zu kontrollieren, dass sich nicht die Kaltwassertemperatur unzulässig erhöht. Dem kann durch Kältedämmung und notfalls erhöhte Kaltwasserentnahme entgegengewirkt werden.​

Autor: Dr. Anna Maria Schreff – Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dr. Peter Schindler – Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit​​

 

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