Wissenswertes
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Wissenswertes Rund ums Wasser
Legionellen – die am häufigsten gestellten Fragen
Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?
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Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien mit einer durchschnittlichen Länge von 2-5µm und einem Durchmesser von 0,5-0,8µm. Sie kommen in Oberflächenwässern und auch im Boden vor. Aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen in überwiegend sehr geringer Konzentration befinden.
Welche Erkrankungen werden durch Legionellen verursacht?
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1976 kam es in Philadelphia in den USA zu einer Epidemie, bei der 182 von mehr als 4000 Teilnehmern der American Legion akut mit Legionella pneumophila an der sogenannten Legionärskrankheit, einer schweren Pneumonie, erkrankten und 29 verstarben. Dieser Vorfall führte zu einer fieberhaften Suche nach der damals noch unbekannten Ursache. Schließlich konnte der Erreger dort mittels der Silberimprägnierung als Bakterium identifiziert werden.
Drei größere Vorfälle in jüngster Zeit ereigneten sich 1999 in Bovenkarspel in Holland, wo es anlässlich einer Blumenschau durch zwei Whirlpools zu 233 Erkrankungen mit 22 Todesfällen kam, 2001 in Murcia in Spanien mit 805 Erkrankungen und 3 Todesfällen über Kühl-/Klimaanlagen und 2010 in Deutschland in Ulm und Neu Ulm mit 65 Erkrankungen und 5 Todesfällen über ein Rückkühlwerk.
Erkrankungen mit Legionellen treten in zwei unterschiedlichen Verlaufsformen auf, wobei bei beiden Begleiterscheinungen wie Unwohlsein, Fieber, Kopf-, Glieder-, Thoraxschmerzen, Husten, Durchfälle und Verwirrtheit vorkommen können.
Die eigentliche „Legionärskrankheit“ zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die unbehandelt in 15-20% der Fälle tödlich verläuft. Die Inkubationszeit beträgt 2-10 Tage, in seltenen Fällen bis zu zwei Wochen. Beim weitaus häufiger vorkommenden „Pontiac-Fieber“ handelt es sich um eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung mit einer Inkubationszeit bis zu zwei Tagen, die meist ohne Lungenbeteiligung binnen weniger Tage abheilt. In Deutschland schätzt man, dass jährlich mindestens 100.000 Erkrankungen vorkommen.
Wer ist besonders gefährdet?
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Wie kann man sich mit Legionellen infizieren?
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Als Hauptinfektionsweg ist das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich anzusehen. Somit stellen insbesondere Duschen aber auch Aerosole am Wasserhahn Gefahrenquellen dar. Weiterhin gewinnen Legionellen als Krankheitserreger auch im direkten Schwimmbeckenbereich zunehmend an Bedeutung, wo neben Whirlpools auch sonstige mit einer Wasserversprühung oder -verrieselung versehene Anlagen wie künstliche Wasserfälle, Fontänen und auch Rutschen eine Rolle spielen können.
Eine Legionellenübertragung über Aerosole von Kühltürmen und Klimaanlagen ist auch möglich, sofern dies nicht durch Biozideinsatz und Verdampfung statt mechanischer Luftbefeuchtung verhindert wird.
Normales Essen und Trinken spielen keine Rolle allerdings kann erregerhaltiges Wasser aus Versehen in die Luftröhre gelangt, somit kann es zur Infektion kommen. Durch derartiges „Verschlucken“ (Aspiration) könnte es auch über Beckenwasser und Leitungswasser zu Erkrankungen kommen.
Wie wird eine Legionelleninfektion beim Menschen nachgewiesen?
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Wie wird eine Legionellose behandelt?
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Wie verhalten sich Legionellen im Wasser?
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Wenige Legionellen, meist <1KBE/Liter (KBE: Kolonienbildende Einheit ) sind auch im kalten Grundwasser vorhanden. Bis zu Temperaturen von etwa 20°C vermehren sich Legionellen nur sehr langsam, so dass in diesem Bereich schon wegen der zu erwarteten geringen Konzentration das Erkrankungsrisiko gering ist.
Erst über 20°C steigt die Vermehrungsrate allmählich an und ist etwa zwischen 30 und 45°C optimal. Ab etwa 50°C erfolgt meist kaum noch Vermehrung und bei etwa 55°C ist diese nicht mehr möglich und es kommt langsam zum Absterben.
Eine sichere und mit steigenden Temperaturen zunehmend raschere Abtötung findet erst knapp oberhalb von 60°C statt. Daher muss die in der Energieeinsparverordnung geforderte Begrenzung des Primärenergieverbrauchs im Trinkwasser durch Verbesserung der Wärmedämmung und bedarfsgerechte Planung, nicht aber durch Senkung der Systemtemperaturen erreicht werden. Erwärmtes Trinkwasser mit niedrigerer Temperatur ist nur dann hygienisch unbedenklich, wenn es an der Stelle und zum Zeitpunkt des Verbrauchs erwärmt wird, z.B. über Durchlauferhitzer oder Wärmetauscher.
Vermehrungsorte für Legionellen sind Wuchsbeläge oder Biofilme, die bevorzugt gebildet werden, wenn große Oberflächen vorhanden sind, wie z.B. in Filtern oder in zusätzlichen Ablagerungen durch Kalkausfall, Schlämme oder Korrosionsprodukte. In derartigen Biofilmen können Legionellen wirkungsvoll durch zusätzlich produzierte Schleimsubstanzen vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt überleben. Diese Biofilme stellen ein „Öko-system “ dar, in dem auch Einzeller wie (harmlose) Amöben vorkommen, die sich wiederum von den dort vorhandenen Mikroorganismen ernähren. Auch Legionellen werden aufgefressen, jedoch im Innern der Amöbe nicht verdaut, können sich dort sogar vermehren und damit anreichern.
Welche Legionellen-Anzahlen sind in der Trinkwasser-Installation noch zulässig?
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Welche Konsequenzen haben die Novellierungen der Trinkwasserverordnung von 2011 und 2012 für die Legionellen-Untersuchung und –bewertung?
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Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?
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Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit?
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Öffentlich: Einrichtungen die – ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht – der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden.
Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendherbergen, Gemeinschaftsunterkünfte (wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime), Justizvollzugsanstalten, Entbindungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen
Gewerblich: Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer öffentlichen verbunden (siehe unten). Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.
Öffentlich und gewerblich: Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. Diese Anlagen sind dann nach den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 TrinkwV 2001 durch das Gesundheitsamt zu prüfen und können in das stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001 einbezogen werden.
Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, Hotels, Gaststätten, kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z.B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen)
Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.
Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½“ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15m vorliegen, bei DN 25 (1“ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17m Rohrlänge.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Die Anzeigepflicht für Großanlagen ist mit der Novelle von 2012 ersatzlos entfallen.
Welche Regelungen gibt es für die Probennahme?
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Der UsI (Unternehmer und der sonstige Inhaber) hat sicherzustellen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben sind nach der DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b“ beschrieben (ohne Perlator oder sonstige Vorbauten, nach Desinfektion der Entnahmestelle) zu entnehmen. Die Probennahme darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labors erfolgen. Zu Probennahme, Untersuchung und Angabe des Ergebnisses gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes.
Was geschieht mit den Untersuchungsergebnissen?
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Die Information der betroffenen Verbraucher über die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung gehört zu den Pflichten des UsI (Unternehmers und der sonstigen Inhabers) der Trinkwasser-Installation gem. § 21 (1) TrinkwV.
In Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung findet sich als spezielle Anforderung in der Trinkwasser-Installation ein technischer Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml. Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ist möglicherweise eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen. Erfahrungsgemäß wird dieser Wert bei Beachtung der a.a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik) und der erforderlichen Sorgfalt durch den Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten. Falls doch, sind Fehler in der Anlage zu vermuten.
Daher hat der UsI bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes folgende zusätzlichen Pflichten:
-
- Information des Gesundheitsamtes gem. § 16 Abs. 1 TrinkwV,
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie
- eine Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T. einschließen,
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und - die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
- Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen zehn Jahre verfügbar zu halten.
- Unverzügliche Information der betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus ergebende Einschränkungen in der Verwendung des Trinkwassers
Auch für die Durchführung der Gefährdungsanalyse gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes. Eine Gefährdungsanalyse kann u.a. von Trinkwasser-Installationsfachbetrieben (eingetragen im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens), einschlägigen Ingenieurbüros, anderen Fachplanern oder Hygieneinstituten durchgeführt werden. Die notwendige Fachkunde kann durch Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen erlangt und nachgewiesen werden, die die Inhalte der VDI-Richtlinie 6023 oder der einschlägigen Teile von DIN EN 806 und DIN 1988 sowie der DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 553 in Theorie und Praxis vermitteln. Die Benennung von Abhilfemaßnahmen sollte stets im Auftrag zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse enthalten sein. Die gutachterliche Tätigkeit sollte durch die Betriebshaftpflicht des Anbieters abgedeckt sein.
Das Gesundheitsamt kann vom UsI die Vorlage aller Untersuchungsergebnisse sowie der Unterlagen über die Ortsbesichtigung und der Gefährdungsanalyse verlangen. Wenn der UsI seinen Verpflichtungen gem. § 16 nicht nachkommt, fordert das Gesundheitsamt ihn dazu auf. Kommt der UsI auch dann seinen Pflichten nicht fristgerecht und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind und ordnet diese gegebenenfalls an.